Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats verlangt mit der Motion 25.3944 vom Bundesrat, «eine Rahmenregulierung im Bereich des assistierten Suizids» vorzulegen. Geregelt werden sollen die Voraussetzungen für Unterstützung und Begleitung beim Suizid, ein verbindliches Verfahren zur Feststellung des Sterbewunsches sowie die Einrichtung einer Aufsicht zur Sicherstellung der Sorgfaltspflichten, so der Vorstoss. «Der Bundesrat wird damit beauftragt, eine Rahmenregulierung im Bereich des assistierten Suizids vorzulegen», heisst es wörtlich im Einleitungssatz der Motion.
Zur Begründung verweist die Kommission auf das in der Schweiz geltende liberale Modell, wonach Art. 115 StGB den assistierten Suizid nur verbietet, wenn er «aus selbstsüchtigen Beweggründen» erfolgt. Weitere gesetzliche Regeln bestünden nicht. Zudem habe das Bundesgericht 2021 und 2024 die Anwendbarkeit des Heilmittel- und Betäubungsmittelrechts sowie die rechtliche Verbindlichkeit der Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) verneint, heisst es in der Motion. Gleichzeitig nähmen assistierte Suizide seit Jahren zu, die Zahl der Organisationen steige, und mehr Frauen als Männer nutzten das Angebot; genaue Zahlen lägen jedoch nicht vor. Ziel sei nicht eine Verschärfung, sondern «rechtliche Klarheit» und die Wahrung der Rechte aller Beteiligten, so die Mitteilung.
In seiner Stellungnahme vom 3. September 2025 anerkennt der Bundesrat die ethische und gesellschaftliche Sensibilität des Themas, betont aber, der «rechtliche Rahmen des assistierten Suizids» sei bereits hinreichend klar; zusätzlicher gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe nicht. Der Bund habe gestützt auf verschiedene Verfassungsartikel im Straf-, Zivil-, Heilmittel-, Betäubungsmittel- und Chemikalienrecht sowie bei der Regulierung der Medizinalberufe und der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bereits «eine Vielzahl von Regelungen» erlassen. Zudem seien für Bereiche wie Spitäler und Gesundheitssysteme primär die Kantone zuständig.
Der Bundesrat stellt klar, das Bundesgericht habe die Anwendbarkeit des Heilmittel- und Betäubungsmittelrechts sowie die Verbindlichkeit der SAMW-Richtlinien nicht generell verneint. Ärztinnen und Ärzte dürften «nicht ohne weiteres» Natrium-Pentobarbital an gesunde Personen abgeben; bei Verstössen drohten zivil- und verwaltungsrechtliche Sanktionen. Die kantonalen Aufsichtsbehörden beurteilten die Berufspflichten unter Beizug der SAMW-Richtlinien; auch standesrechtlich seien diese durch die FMH-Standesordnung verbindlich. Verschiedene Kantone – etwa Genf, Waadt, Neuenburg und Wallis – hätten eigene Regelungen erlassen; der Kanton Zürich verpflichte öffentliche Alters- und Pflegeheime zur Duldung des assistierten Suizids, während andere Kantone bewusst auf Regelungen verzichteten.
Mit Blick auf die Entwicklung der Fallzahlen verweist der Bundesrat auf demographische und sozio-kulturelle Faktoren: Meist entschieden sich unheilbar kranke Menschen im hohen Alter für den assistierten Suizid; Frauen seien unter anderem wegen höherer Lebenserwartung überrepräsentiert. Diese Tendenzen liesse sich durch eine Rahmenregulierung kaum beeinflussen. Angesichts begrenzter Rechtsetzungskompetenzen behält sich der Bundesrat vor, im Fall einer Annahme im Erstrat im Zweitrat einen Änderungsantrag zu stellen. Danach soll zunächst geprüft und berichtet werden, ob und in welchen Punkten eine Bundesregelung überhaupt zulässig wäre – wiederum mit den drei im Vorstoss genannten Gegenständen als Prüfauftrag. «Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion», lautet sein Schlussantrag.
