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Ehe für alle: Rechtskommission für Öffnung auf dem Gesetzesweg
Mit 7 zu 6 Stimmen beschliesst die Rechtskommission des Ständerates, dass zur Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare keine Verfassungsänderung erforderlich ist. Sie spricht sich für die Öffnung der Ehe auf dem Gesetzesweg aus.
Damit ist sie auf die vom Nationalrat mit 132 zu 52 Stimmen und 13 Enthaltungen verabschiedete Vorlage ihrer Schwesterkommission eingetreten, so die Rechtskommission in einer Medienmitteilung.
Das Recht zur Ehe sei in der Bundesverfassung historisch gesehen als Abwehrrecht gegen Ehehindernisse religiösen oder wirtschaftlichen Hintergrunds im kantonalen Recht ausgestaltet gewesen, so die Kommission. Der Gesetzgeber werde damit verpflichtet, das Institut der Ehe so zu regeln, dass die Inhaberinnen und Inhaber des Rechts auf Ehe auch Zugang dazu hätten.
Die Kommissionsmehrheit sei der Ansicht, dass es die verfassungsmässige Ehefreiheit dem Gesetzgeber nicht verbiete, die im Zivilgesetzbuch verankerten Merkmale der Ehe dahingehend zu ändern, dass die Ehe auch Personen gleichen Geschlechts offenstehe. Das Bundesamt für Justiz war bereits 2016 in einem Gutachten zu diesem Schluss gekommen.
Die Ausweitung des Rechts auf Ehe auf Personen gleichen Geschlechts im Gesetz schränke den verfassungsmässigen Zugang zur Ehe sowie auf die Tragweite und die Wirkungen der Ehe für verschiedengeschlechtliche Paare nicht ein, betonte die Kommission.
Mit 8 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen habe sich die Kommission zudem für eine gegenüber der Nationalratsversion präzisere und differenziertere Regelung des Zugangs zur Samenspende für lesbische Ehepaare und dessen Auswirkungen auf das Kindesverhältnis ausgesprochen, so die Mitteilung. Die neue Formulierung umfasst demnach auch die nötigen Anpassungen im Fortpflanzungsmedizingesetz und möchte dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung besser Rechnung tragen, indem die Vermutung der Mutterschaft der Ehefrau nur bei der Samenspende und nicht generell eingeführt wird. Ausserdem wird laut Mitteilung die Anfechtungsklage bei der Samenspende ausgeschlossen.