Der Schutz von Opfern häuslicher Gewalt sei in der Schweiz ungenügend, so das HEKS in einer Medienmitteilung. Dies kritisierten zivilgesellschaftliche Organisationen seit vielen Jahren. Für Migrantinnen und Migranten, deren Aufenthaltsstatus an den Verbleib beim Ehegatten geknüpft sei, könne eine Trennung zum Verlust der Aufenthaltsbewilligung führen. Um ihre Aufenthaltsbewilligung nicht zu gefährden, verblieben sie bei ihren gewalttätigen Partnerinnen oder Partnern, selbst wenn sie, und häufig auch ihre Kinder, Opfer massiver häuslicher Gewalt würden.
Das Ausländer- und Integrationsgesetz und die dazugehörige Verordnung sähen zwar bereits heute Möglichkeiten vor, mit denen Opfer von häuslicher Gewalt nach einer Trennung in der Schweiz verbleiben könnten, so die Mitteilung weiter. Diese unterscheideten sich je nach Aufenthaltsstatus.
Zudem sei die Umsetzung ausgesprochen restriktiv. So verlange die Rechtsprechung aktuell, dass die häusliche Gewalt intensiv und systematisch sein müsse. Die Beweisanforderungen seien hoch. Berichte von Gewaltschutzorganisationen, Psychologinnen und Psychologen sowie Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, die sich auf das Thema Gewalt spezialisiert hätten, und sogar medizinisch attestierte Befunde der Gewaltfolgen würden von den Migrationsbehörden nicht immer als valide Indizien von Gewalt akzeptiert oder ihre Aussagekraft werde angezweifelt.
HEKS begrüsst deshalb die geplante Änderung im AIG ausdrücklich. Diese sieht vor, dass die Härtefallregeln unabhängig vom bisherigen Aufenthaltsstatus gelten. Weiter sieht die Vorlage vor, dass Opfer häuslicher Gewalt für mindestens drei Jahre in der Schweiz bleiben können, unabhängig davon, ob sie die Integrationsanforderungen erfüllen, so das HEKS.
Indem die Erwartungen in Bezug auf die finanzielle Unabhängigkeit und die Sprachkompetenzen vorerst zurückgestellt würden, werde der schwierigen Ausgangslage der Gewaltopfer Rechnung getragen. HEKS halte dies für eine sinnvolle Regelung, auch wenn es Konstellationen geben könne, in denen auch drei Jahre nicht ausreichten, zum Beispiel aufgrund der gesundheitlichen Situation oder aufgrund von Betreuungspflichten gegenüber Kindern.
Darüber hinaus fordert HEKS im Rahmen der Vernehmlassung, dass die Migrationsbehörden bei ihrer Beurteilung auch die Auskünfte und Berichte von spezialisierten Fachstellen berücksichtigen müssen und dies explizit im Gesetz verankert wird.