Die Kirchen betrachten es als höchst problematisch, dass der Staat die Seelsorge in Bundesasylzentren via Gesetzesartikel als Bundesaufgabe definieren und sie Dritten übertragen will, so die Evangelisch-reformierte Kirche, die Schweizer Bischofskonferenz, die Christkatholische Kirche, die Römisch-Katholische Zentralkonferenz und der Verband Schweizerischer Jüdischer Fürsorgen in einer Medienmitteilung.
Bei der Seelsorge handele es sich um einen Dienst, den Kirchen und weitere Religionsgemeinschaften erbringen, und nicht um eine Verwaltungsaufgabe, so die Mitteilung. Angelegenheiten, die das Grundrecht der Religionsfreiheit beträfen, könnten grundsätzlich nicht von einer staatlichen Behörde geregelt oder an von dieser eingesetzte Dritte übertragen werden.
Diese klare strukturelle Trennung von den staatlichen Aufgaben sei entscheidend für das Vertrauensverhältnis, auf dem Seelsorge beruhen müsse. Sie könne zwar dazu beitragen, Konflikte in Bundesasylzentren zu entschärfen. Das setze aber voraus, dass sie nicht als verlängerter Arm der staatlichen Institutionen wahrgenommen werde.
Jede Person solle sich der Seelsorge anvertrauen dürfen, so die Mitteilung weiter. Dieses Recht sei durch die Glaubens- und Gewissensfreiheit verfassungsrechtlich geschützt. Es sei nicht massgebend, ob Seelsorge in Bundesasylzentren wegen ihrer konfliktpräventiven Wirkung zugelassen sei.
Auch lehnen die Kirchen laut Mitteilung ab, dass nur noch diejenigen Religionsgemeinschaften Anspruch auf Entgelt seelsorgerlicher Leistungen haben sollen, die über keine Einnahmen aus Kirchensteuern verfügten. Die dahinter vermutete Doppelfinanzierung sei unzutreffend. Auch griffe dies in die kantonale Hoheit ein und verletze die staatliche Pflicht zu religiöser Neutralität.
Die Kirchen schlagen stattdessen vor, das Asylgesetz anstelle der Änderungen mit einem seelsorgespezifischen Artikel zu ergänzen. Dieser solle die Seelsorge in den Bezugsrahmen des Rechts auf Religionsfreiheit stellen. Das Staatssekretariat für Migration solle die Religionsgemeinschaften unterstützen. Die Finanzierung solle auf tieferer Regulierungsstufe geregelt werden und auf der Erfüllung bestimmter Qualitätskriterien beruhen, für deren Standards die Kirchen und Religionsgemeinschaften selbst verantwortlich sein sollten.