Transplantationsverordnung: EKS-Rat fordert Anpassungen der Widerspruchsregelungen

19. Aug 2024

Der Rat der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz unterstützt die Ziele der in die Vernehmlassung gegebenen Revision der Transplantationsverordnung grundsätzlich, fordert jedoch Anpassungen in Bezug auf die Widerspruchsregelungen, die Einhaltung ethischer Richtlinien und das Registermanagement.

Das Grundrecht auf körperliche Integrität und Unversehrtheit schützt nicht mehr voraussetzungslos vor einer Organentnahme, sondern verlangt neu den aktiven Widerspruch der Person, so der Rat der EKS. Damit die Widerspruchslösung nicht mit den Persönlichkeitsrechten kollidiere, müsse der Staat sicherstellen, dass die Bevölkerung sorgfältig, hinreichend und verständlich über die Möglichkeit, einer Organentnahme zu widersprechen, informiert sei.

Der Rat EKS befürworte die Organtransplantation und -spende. Obwohl er selbst für die Erklärungslösung eingetreten sei, setze er sich nach der Annahme der Widerspruchslösung dafür ein, dass möglichst viele Menschen ihre Organe zur Verfügung stellen und dadurch vielen schwerstkranken Menschen ein gutes Leben ermöglicht wird, so der Rat in einer Mitteilung. Deshalb begrüsst der Rat das Anliegen des Gesetzgebers und stimmt den Zielen und Bestimmungen der Verordnung grundsätzlich zu.

Unakzeptabel sei jedoch die Auffassung des Gesetzgebers, dass mit vorbereitenden Massnahmen zur Organentnahme bereits vor der endgültigen Klärung eines möglichen Widerspruchs begonnen werden könne. Solche Massnahmen gelten grundsätzlich nicht der sterbenden oder verstorbenen Person und widersprechen deshalb dem ihr gegenüber bestehenden Nichtschaden- und Wohltun-Prinzip, so die Mitteilung. Von diesen Pflichten dürfe nur im Blick auf eine angestrebte Organentnahme abgewichen werden. Die Feststellung über das Nichtvorliegen eines Widerspruchs sei fundamental.

Die Kopplung des Gewebespenderegisters an die E-ID sei zudem riskant, weil Probleme bei der Einführung der E-ID unmittelbar negative Auswirkungen auf die Organallokation und -verteilung hätten, so der Rat EKS weiter. Problematisch sei auch die Kompetenzzuschreibung an Swisstransplant, da sie neu auch für die sorgfältige und zuverlässige Information der Bevölkerung über die Möglichkeit, der Organentnahme zu widersprechen, zuständig wäre. Diese konfliktreiche Konstellation kollidiere mit dem gesetzgeberischen Ziel einer systemisch transparenten und vertrauenswürdigen Praxis.

Die Bestimmungen der Verordnung zur Feststellung eines Widerspruchs müssten schliesslich aus ethischen als auch praktischen Gründen mit den geltenden medizin-ethischen Richtlinien der SAMW übereinstimmen, so der Rat EKS. So schliesse die entsprechende medizin-ethische Richtlinie im Gegensatz zur Verordnung ausdrücklich den Widerspruch von Angehörigen mit ein, die zwar nicht erreichbar seien, aber deren ablehnende Einstellung bekannt sei. Dieser Widerspruch führe die Ärzteschaft in ein Dilemma und müsse aufgelöst werden.