Urteil: Gemeinnützige Arbeit auch ohne Aufenthaltsbewilligung möglich

21. Juli 2026

Ein Luzerner Gerichtsentscheid ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen gemeinnützige Arbeit statt Gefängnis für Personen ohne Aufenthaltsbewilligung.

Personen ohne Aufenthaltsbewilligung können Geldstrafen und Bussen künftig unter bestimmten Voraussetzungen durch gemeinnützige Arbeit vollziehen. Darauf weist die Schweizer Menschenrechtsorganisation humanrights.ch hin. Grundlage ist ein Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, den das Bundesgericht rechtskräftig werden liess.

Betroffen sind insbesondere Menschen, die wegen eines rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz zu Geldstrafen verurteilt werden, diese aber wegen ihrer Mittellosigkeit nicht bezahlen können. Da sie ohne Aufenthaltsbewilligung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen, könne ein Kreislauf entstehen, der schliesslich zu Ersatzfreiheitsstrafen führe, so die Mitteilung. Rund 55 Prozent aller Gefängnisinsassinnen und Gefängnisinsassen in der Schweiz verbüssten eine solche Ersatzfreiheitsstrafe.

Diese kurzen Gefängnisaufenthalte seien für die Betroffenen und den Strafvollzug folgenreich. Sie beanspruchten teure Vollzugsplätze, deren Kosten die ursprüngliche Geldstrafe häufig überstiegen. Zugleich könnten sie die Lebenssituation der verurteilten Personen weiter destabilisieren. Ersatzfreiheitsstrafen träfen besonders oft mittellose Menschen, die wegen geringfügiger Delikte verurteilt worden seien.

Im konkreten Fall hatte ein aus dem Irak stammender Mann nach einer Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufenthalts beantragt, seine verbleibende Geldstrafe in Form gemeinnütziger Arbeit zu leisten. Das Kantonsgericht Luzern hiess seine Beschwerde gut. Es stellte fest, dass Artikel 79a des Strafgesetzbuches Personen ohne Aufenthaltsbewilligung nicht generell von dieser Vollzugsform ausschliesse.

Entscheidend sei, ob die betroffene Person voraussichtlich weiterhin in der Schweiz bleiben werde und keine Rückfallgefahr bei Straftaten gegen wesentliche Rechtsgüter bestehe. Der Mann hatte sich nach der Ablehnung seines Asylgesuchs geweigert, freiwillig in den Irak zurückzukehren. Weil ohne seine Mitwirkung keine Reisepapiere beschafft werden konnten, war die Wegweisung nicht vollziehbar. Das Kantonsgericht ging deshalb davon aus, dass er sich auch künftig in der Schweiz aufhalten werde.

Das Bundesgericht beurteilte die materielle Frage nicht, trat aber auf die Beschwerde der Luzerner Oberstaatsanwaltschaft nicht ein. Damit blieb der kantonsgerichtliche Entscheid rechtskräftig. Die per 1. Januar 2026 revidierten Richtlinien der Strafvollzugskonkordate der Innenschweiz haben das Aufenthaltsrecht inzwischen als Voraussetzung für gemeinnützige Arbeit gestrichen.

Die Möglichkeit werde allerdings nur auf Gesuch der verurteilten Person geprüft. Betroffene müssten deshalb frühzeitig über diese Vollzugsform informiert werden, so die Mitteilung. Zudem unterscheide sich die Praxis der zuständigen Behörden weiterhin deutlich zwischen den Kantonen.