Aufenthaltsstatus: HEKS erzielt Erfolg vor Bundesverwaltungsgericht

3. Nov 2023

Mit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende in Lausanne einen wichtigen Erfolg erzielt in ihren Bemühungen um einen stabilen Aufenthaltsstatus für Personen mit einer Beeinträchtigung und Betreuungspflichten, so das HEKS.

Der Fall betrifft laut Mitteilung des HEKS eine Familie aus dem Jemen, die vor 14 Jahren in die Schweiz kam. Die Familie sei lange Zeit finanziell nicht unabhängig gewesen, da der Vater arbeitsunfähig sei und die Mutter sich vollumfänglich um die Erziehung der fünf Kinder kümmerte.

Obwohl alle Kinder eingebürgert seien, lehnte das Staatssekretariat für Migration laut Mitteilung das Gesuch der Eltern um Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine B-Bewilligung ab. Das Staatssekretariat habe seinen Entscheid mit der mangelnden beruflichen Integration der Eltern und der langen Abhängigkeit von der Sozialhilfe begründet.

Dank Ergänzungsleistungen der Invalidenversicherung sei das Ehepaar mittlerweile seit 2019 finanziell unabhängig, so das HEKS. Zuvor habe die IV aus formalen Gründen keine Unterstützung gewährt, die Invalidität des Vaters sei von ihr jedoch immer anerkannt worden. Mit Unterstützung der Rechtsberatungsstelle des HEKS reichte das Ehepaar deshalb beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid ein.

Das Bundesverwaltungsgericht halte nun in seinem Urteil fest, dass den Eltern die fehlende finanzielle Unabhängigkeit nicht vollumfänglich zum Vorwurf gemacht werden könne, da die Invalidität des Vaters wie auch die Betreuungspflichten der Mutter gegenüber den fünf Kindern die fehlende berufliche Integration entschuldbar machten, so die Mitteilung des HEKS. Das Gericht vertrete den Standpunkt, dass die soziale Integration gelungen sei, da alle fünf Kinder eingebürgert wurden.

Auch betone das Gericht, dass im Jemen seit acht Jahren Krieg herrsche und die Familie keine Verwandten oder andere soziale Kontakte in ihrem Herkunftsland habe. Im hypothetischen Fall einer Wegweisung sähe sich die Familie daher mit erheblichen Hindernissen bei der Reintegration konfrontiert.