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Betreuende Angehörige sollen besser unterstützt werden

Okt 8, 2020 | Archiv, Pflege

Das neue Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung tritt im kommenden Jahr in Kraft.

Dies hat der Bundesrat laut Medienmitteilung am 7. Oktober beschlossen. Zu Beginn des Jahres werden die Lohnfortzahlungen bei kurzen Arbeitsabwesenheiten geregelt und die Betreuungsgutschriften in der AHV ausgeweitet. In einer zweiten Etappe wird ab Juli 2021 der bezahlte 14-wöchige Urlaub für die Betreuung von schwer kranken oder verunfallten Kindern in Kraft gesetzt.

Die Arbeit von betreuenden Angehörigen sei für die Gesellschaft sehr wichtig, so der Bundesrat. Sie übernähmen einen bedeutenden Teil der Pflege und Betreuung kranker und pflegebedürftiger Personen. Die Vereinbarkeit von Angehörigenbetreuung und Erwerbstätigkeit könne jedoch schwierig sein.

Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament ein neues Gesetz zur Verbesserung der Situation betreuender Angehöriger. Dagegen wurde kein Referendum ergriffen, so der Bundesrat. Also werde das Gesetz nun in Kraft gesetzt.

Im Obligationenrecht wird nun ein bezahlter Urlaub eingeführt, damit Arbeitnehmende kranke oder verunfallte Familienmitglieder oder Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner betreuen können. Der Urlaub beträgt höchstens drei Tage pro Fall und nicht mehr als zehn Tage pro Jahr.

Auch wird gemäss Mitteilung der Anspruch auf Betreuungsgutschriften in der AHV ausgeweitet, damit mehr pflegebedürftige Personen selbstständig bei sich zuhause leben können. Mit dem neuen Gesetz erhalten betreuende Angehörige diese Gutschrift auch, wenn die pflegebedürftige Person eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bezieht. Auch Lebenspartnerinnen und Lebenspartner haben Anspruch, wenn das Paar seit mindestens fünf Jahren im gleichen Haushalt lebt.

Überdies werde der Intensivpflegezuschlag und die Hilflosenentschädigung der IV für Kinder dahingehend angepasst, dass der Anspruch während eines Spitalaufenthalts des Kindes nicht mehr aufgehoben wird, so der Bundesrat. Dauert der Spitalaufenthalt länger als einen Monat, werden die Hilfen weiterhin ausbezahlt, sofern die Anwesenheit der Eltern im Spital erforderlich ist.

Zudem gewährt das neue Gesetz erwerbstätigen Eltern einen 14-wöchigen Urlaub für die Betreuung eines schwer kranken oder verunfallten Kindes. Der über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigte Urlaub kann innerhalb von 18 Monaten bezogen werden, am Stück oder tageweise. Er tritt erst am 1. Juli 2021 in Kraft, damit die Ausgleichskassen genug Zeit haben, um diese neue Leistung einzuführen, so die Mitteilung.