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CH: Ständerat sagt im zweiten Anlauf Ja zu Lohnanalysen

Mai 30, 2018 | Archiv, Gender- und Gleichstellungsfragen

Der Ständerat hat im zweiten Anlauf sein Einverständnis zur Lohnanalyse von Unternehmen gegeben. Er hat am Dienstag eine leicht abgeänderte Vorlage des Bundesrates gegen Lohndiskriminierung angenommen. Von verschiedener Seite wird die Debatte kritisiert.

Private und öffentliche Unternehmen ab 100 Mitarbeitenden sollen demnach eine Lohngleichheitskontrolle durchführen und diese überprüfen lassen müssen. Der Bundesrat möchte Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden verpflichten. Eine erste Debatte derselben Vorlage hatte im Frühjahr noch zur Rückweisung an die Kommission geführt. Das Gesetz soll spätestens neun Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden und auf zwölf Jahre befristet sein. Auch der öffentliche Sektor soll die Ergebnnisse und Einzelheiten ihrer Analysen veröffentlichen.

Mit der Regelung des Bundesrates würden 2 Prozent der Unternehmen und 54 Prozent aller Arbeitnehmenden erfasst, mit jener des Ständerates 0,85 Prozent der Unternehmen und 45 Prozent aller Arbeitnehmenden. Der nicht erklärbare Lohnunterschied beträgt nach Angaben des Bundesrates 7,4 Prozent, was 585 Franken pro Monat entspricht. Pro Jahr sind das rund 7’000 Franken. Sanktionen sieht der Bundesrat nicht vor. Er setzt darauf, dass Unternehmen die Löhne anpassen, wenn die Ungleichheit sichtbar wird.

Die Evangelischen Frauen Schweiz EFS begrüssen es laut Mitteilung, dass der Ständerat “einen winzigen Schritt” in Richtung Lohngleichheit wagt. Sie bedauern aber, dass mittlere Unternehmen ab 50 Angestellten nicht in die Pflicht genommen werden sollen. Zudem finden es die EFS falsch, dass die Pflicht zur Lohnanalyse nach zwölf Jahren ausläuft. Damit werde es schwierig, Verbesserungen zu erzielen.

Das Gleichstellungsgesetz habe sich “vom Papiertiger zur harmlosen Hauskatze” gewandelt, so der Arbeitnehmendenverband Travail.Suisse in Anlehnung an den Neuenburger Ständerat Raphael Comte. Man bedauere “zutiefst”, dass der Ständerat den Geltungsbereich der Revision des Gleichstellungsgesetzes weiter eingeschränkt habe.