In der Schweiz konnten geflüchtete Menschen mit einer vorläufigen Aufnahme bisher ihre Familienangehörigen frühestens nach einer Wartefrist von drei Jahren nachziehen. Dank einer Beschwerde einer Juristin der HEKS-Beratungsstelle in Lausanne hat das Bundesverwaltungsgericht nun seine Rechtsprechung angepasst, so das HEKS in einer Medienmitteilung.
Demnach muss ab sofort bereits vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist das Recht auf Familie im Einzelfall abgewogen werden und Einschränkungen müssen verhältnismässig sein, habe das Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Vor allem die Interessen von Kundern seien hoch zu gewichten.
Die Zusammenführung von Familien sei häufig zentral für die Stärkung, Förderung und Integration geflüchteter Menschen. Sei weder eine Rückkehr in den Herkunftsstaat noch ein Zusammenleben in einem Drittstaat absehbar, so solle die Familienzusammenführung möglichst rasch ermöglicht werden. Deshalb setze sich HEKS juristisch sowie in seiner politischen Arbeit seit Langem für eine Verbesserung des Status F (vorläufige Aufnahme) und die Achtung des Rechts auf Familienleben ein, so die Mitteilung.
Das Bundesverwaltungsgericht erachte eine Wartefrist von zwei Jahren noch als zulässig. Auch dies sei jedoch vor allem im Leben eines kleinen Kindes eine lange Zeit. Dazu komme die Zeit der Trennung während der Flucht und des Asylverfahrens. Sei die Einreise bewilligt, dauere es meistens noch mehrere Monate, bis alle Papiere bereit seien und die Familie effektiv vereint sei. Diese verlorene Zeit im Leben eines Kindes werde nie mehr wiederkehren.