Kommission für Familienfragen weiter für 38 Wochen Elternzeit

15. Feb 2023

Die Eidgenössische Kommission für Familienfragen plädiert für 22 zusätzliche Wochen zu den heutigen 16 Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaubswochen.

Seit 2010 ist die Unterstützung einer nationalen Elternzeit ein Kernanliegen der Eidgenössischern Kommission für Familienfragen, so die Kommission in einer Medienmitteilung. Die öffentliche Debatte dazu habe im vergangenen Jahr aufgrund der Einführung eines zweiwöchigen Vaterschaftsurlaubs und aufgrund von kantonalen Elternzeitvorstössen wieder Schwung erhalten.

Die kantonalen Begehren scheiterten jedoch meist. Neben dem Kostenargument werde auch entgegengehalten, dass es eine nationale Lösung und nicht 26 kantonale Lösungen brauche. Die Kommission habe in diesem Zusammenhang ihr seit 2010 propagiertes 38 Wochen-Modell im vergangenen Jahr weiterentwickelt und den veränderten Bedürfnissen der Eltern, Wirtschaft und Gesellschaft angepasst, heisst es weiter.

Das adaptierte Modell schränke die freie Aufteilung der Wochenzeit gegenüber den früheren Modellen weiter ein. In Ländern mit Elternzeit habe sich gezeigt, dass sich die freie Wahl nachteilig auf den Bezug von Elternzeit durch die Väter auswirke und somit eine erhöhte Arbeitsmarktpartizipation der Mütter mit all den negativen Konsequenzen wie einer unbefriedigenden Laufbahnperspektive, einem tieferen Lohn und letztlich auch einer unzureichenden Altersvorsorge verhindere.

Die Aufteilung der Wochen sei nun entweder paritätisch mit je 19 Wochen für beide Eltern oder auch variabel möglich. Mütter könnten mit dem neuen Modellvorschlag von 16 bis 23 Wochen und Väter von 15 bis 22 Wochen Elternzeit profitieren. Die heutigen Errungenschaften, also die 14 Wochen Mutterschafts- und zwei Wochen Vaterschaftsurlaub, würden beibehalten.

Die Kommission macht nach eigenen Angaben in einem Positionspapier gleichzeitig Verbesserungsvorschläge zur Ausgestaltung der Elternurlaube. Diese beträfen den Kündigungsschutz für die Väter, die Anspruchsleistungen bei vorzeitiger reduzierter Wiederaufnahme der Tätigkeit, die Flexibilisierung des Bezugs, die Voraussetzungen zur Anspruchsberechtigung aufgrund der wachsenden familialen Vielfalt und die Verlängerung des gleichzeitigen Bezugs bei erhöhtem Unterstützungsbedarf.