Anfang Juli debattiert der deutsche Bundestag zum Thema. Bei einer bevorstehenden gesetzlichen Neuregelung sei dafür Sorge zu tragen, dass besonders gefahrenträchtige Erscheinungsformen der Suizidbeihilfe auch in Zukunft strafrechtlich verfolgt werden könnten, so das Papier.
Darunter fielen solche Formen der Suizidbeihilfe, die aus reinem Gewinnstreben auf anstößige oder anpreisende Art für ihre Dienste werben und damit auf die autonome Willensentscheidung der Suizidwilligen Einfluss nähmen, so die Position.
Auch eine Haltung, die das Leid aus dem Leben ausklammere und das menschliche Leben rein utilitaristisch kalkuliere, widerspreche sowohl dem biblischen Menschenbild als auch dem grundgesetzlich verpflichtenden Schutz des Lebens.
Auszugehen sei von einem unbedingten Lebensrecht, das auch durch Krankheit, Alter oder Behinderung nicht aufgehoben werden könne, heißt es in der Stellungnahme. So bedürfe eine gesetzliche Neuregelung des assistierten Suizids in jedem Fall der Einbettung in eine wirksame Suizidprävention und in einen umfassenden Ausbau der palliativen Versorgung von Menschen in der Sterbephase.
Allerdings könne kein Mensch, der trotz aller fürsorgenden Begleitung durch andere Menschen keine Kraft und Zuversicht mehr habe, gegen seinen Willen zum Leben gezwungen werden, heißt es in dem Papier weiter. Zur Freiheit und unbedingt verliehenen Würde des Menschen zähle auch, sein Leben und Sterben selbst zu bewerten. Dies stehe allerdings nur der einzelnen Person selbst zu. Eine Normalisierung des assistierten Suizids lehnt die Kirche entschieden ab.
Eine Humanität der Mitmenschlichkeit schaffe in diesem Zusammenhang eine eminente Herausforderung angesichts einer alternden sowie von Einsamkeit und psychischen Krisen stärker als in früheren Zeiten geprägten Gesellschaft. Viele Menschen, die psychische Krisen und auch suizidale Phasen durchlebten, brauchten zeitnah erreichbare Einrichtungen der Krisenintervention und eine entsprechende psychotherapeutische oder psychiatrische Versorgung, so die Position. Auch die Kirchen selbst seien hier, vor allem mit ihrer seelsorgerlichen Arbeit, in besonderer Weise gefragt, an gelingenden caring communities mitzuwirken.
Ethische und rechtliche Fragen nach Selbstbestimmung und Freiheit einerseits, der Unverfügbarkeit des Lebens und dem Lebensschutz andererseits ständen bei der Formulierung von Orientierungen zu diesem Grenzfall auf dem Spiel, so die Einleitung des Textes.
Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat im Februar 2020 das Verbot, die Selbsttötung geschäftsmäßig zu fördern, für verfassungswidrig erklärt. Mit der Aufhebung des Gesetzes ist der Bundestag nun verpflichtet, den assistierten Suizid neu zu regeln.