Bundesgericht: Vertrauensarzt untersteht gegenüber Arbeitgeber dem Berufsgeheimnis
Ein Vertrauensarzt darf sich gegenüber dem Arbeitgeber nur zum Bestehen, zur Dauer und zum Grad einer Arbeitsunfähigkeit äussern, entschied das Bundesgericht in einem aktuellen Urteil. Die Diagnose fällt unter das Berufsgeheimnis.
Ein vom Arbeitgeber eingesetzter Vertrauensarzt untersteht bei der Information über die Ergebnisse der Untersuchung eines Arbeitnehmers dem strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis. Dies hat das Bundesgericht in einem aktuellen Urteil (6B_1199/2016) festgehalten. Bestehen, Grund und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind zulässige Informationen, ausserdem die Auskunft, ob es sich um eine Krankheit oder einen Unfall handelt.
Verlangt der Arbeitgeber weitergehende Informationen, muss der Arbeitnehmer zuerst den Arzt vom Berufsgeheimnis entbinden. Erst dann dürfen zum Beispiel die Diagnose und weitere Angaben zum betroffenen Angestellten weitergegeben werden.
Im konkreten Fall wurde einem Angestellten mehrmals eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Arbeitgeber verlangte eine vertrauensärztliche Untersuchung. Der Arbeitnehmer ermächtigte den Arzt zum Verfassen eines ärztlichen Zeugnisses. Darin informierte der Arzt auch über die persönliche, berufliche und finanzielle Situation des Untersuchten und offenbarte die Diagnose. Dies entspreche einer Verletzung des Berufsgeheimisses, bestätigt nun das Bundesgericht.