Das Kantonsgericht des Kantons Zug hat entschieden, auf die Klimaklage von vier indonesischen Fischern gegen den Zementkonzern Holcim AG einzutreten. Mit dem Entscheid vom 17. Dezember 2025 wies das Gericht sämtliche prozessualen Einwände der Beklagten zurück und bestätigte seine Zuständigkeit sowie das schutzwürdige Interesse der Kläger. Damit wird der Weg frei für eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob Holcim für klimabedingte Schäden auf der indonesischen Insel Pari zivilrechtlich haftbar gemacht werden kann.
Die vier Klägerinnen und Kläger leben auf der flachen Insel Pari vor der Küste Indonesiens, die gemäss ihren Schilderungen zunehmend von Überschwemmungen betroffen ist. Sie machen geltend, dass der steigende Meeresspiegel ihre Lebensgrundlagen, ihre wirtschaftliche Existenz sowie ihre körperliche und psychische Integrität beeinträchtige. Holcim trage als weltweit tätiger Zementkonzern mit erheblichen CO₂-Emissionen zum Klimawandel bei und sei deshalb mitverantwortlich für die Schäden. Gestützt auf den Persönlichkeitsschutz sowie auf deliktsrechtliche Haftungsnormen verlangen die Kläger unter anderem eine Reduktion der konzernweiten CO₂-Emissionen, Beiträge an Küstenschutzmassnahmen sowie Schadenersatz und Genugtuung.
In seinem ausführlich begründeten Zwischenentscheid hält das Kantonsgericht fest, dass es sich um eine justiziable zivilrechtliche Streitigkeit handle. Entgegen der Argumentation von Holcim sei die Klage nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen und stelle auch keine unzulässige Popularklage dar. Vielmehr hätten die Kläger nachvollziehbar dargelegt, dass sie in besonderer und existenzieller Weise von den Folgen des Klimawandels betroffen seien. Das Gericht anerkennt ein «dringendes und aktuelles Interesse» an der gerichtlichen Prüfung ihrer Ansprüche und betont, dass Gerichtsentscheide die demokratisch legitimierte Klimapolitik nicht ersetzten, sondern ergänzten, so der Entscheid.
Auch das Vorbringen der Beklagten, der Untergang der Insel Pari sei ohnehin unvermeidlich und der eigene Emissionsanteil zu gering, um einen relevanten Beitrag zu leisten, liess das Gericht nicht gelten. Jede einzelne Emissionsreduktion könne zur Abschwächung der Klimafolgen beitragen, hält das Gericht fest. Ebenso erachtete es die klägerischen Rechtsbegehren als hinreichend bestimmt und grundsätzlich vollstreckbar.
Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig und kann an das Obergericht des Kantons Zug weitergezogen werden. Er markiert jedoch einen bedeutsamen Schritt in der Schweizer Rechtsprechung, indem erstmals ein Gericht den materiellen Weg für eine Klimahaftungsklage gegen ein Unternehmen eröffnet.
