Material: Seelsorge bei assistiertem Suizid
Solidarität bis zum Ende
Für die Seelsorge gelte das Prinzip der bedingungslosen Solidarität, wird betont. Dies sei auch bei assistiertem Suizid zentral. Wenn Pfarrpersonen Menschen begleiteten, die auf diesem Weg aus dem Leben zu scheiden planten, sei dies keine ethische Beurteilung dieser Absicht. Auch die Tätigkeit einer Sterbehilfeorganisation werde durch die Begleitung nicht kirchlich sanktioniert. Stattdessen werde die Entscheidung und der Wunsch respektiert, Begleitung zu erhalten.
Die Pfarrerinnen und Pfarrer seien deshalb in der Verantwortung, suizidalen menschen und ihren Angehörigen beizustehen – „selbst dann, wenn man mit der gefällten Entscheidung nicht einverstanden ist“. Niemand könne jedoch zur Begleitung bis ins Sterbezimmer verpflichtet werden. Wo eine seelsorgerliche Begleitung aus Gewissensgründen abgelehnt werde, könne sie vom Bereich Theologie der Berner Kirche übernommen werden.
Daten
Solidarität bis zum Ende
Broschüre, 8 Seiten
Reformierte Kirchen Bern-Jura-Solothurn
1. Auflage 2018
gratis